Stellen Sie sich vor...
Sie kaufen einen Gegenstand, demontieren diesen mit großem Aufwand und
geben für den Kauf rund 13.500 EUR aus.
Eine Person entwendet ( stiehlt) Ihnen diesen Gegenstand.
Die zuständige Firma ( Dieb) ist bekannt, Sie richten eine Anklage gegen diese.
Nach mehreren Verhandlungen spricht die im Landgericht Baden-Baden zuständige Richterin Frau Dr. Kiesbye den Verantwortlichen frei. Nun dürfen Sie, als Geschädigter, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen.
Verfahren 1
Am 24.04.2014 wurde der Schornstein versehentlich von der Firma Hofmann Rastatt entwendet und verschrottet. Genauer gesagt handelte es sich hierbei um 2 Arbeiter der Firma Hofmann, welche der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig waren. Dies führte dazu, dass der falsche Gegenstand (Schornstein) zerschnitten und abtransportiert wurde.
Die Fa. IDM aus Magdeburg, welche für den Abbau und Verschrottung anderer Gegenstände auf dem Betriebsgelände hauptverantwortlich war, entschuldigte sich bei uns. Gleichzeitig erklärte sie sich zu vollständigen Kostenübernahme der entstandene Schadensumme bereit.
Nach mehreren Mahnungen an die Firma IDM Magdeburg haben wir uns schließlich dazu entschlossen, mit dem Fall vor Gericht zu gehen.
Dort klagten wir auf die bis dahin entstandene Schadensumme von rund 28.000 Euro.
Nach mehr als 10 Monaten erreichte uns das Urteil von Frau Kisbey vom Landgericht Baden-Baden.
Nun müssen wir als Geschädigter nicht nur unsere Schadenssumme tragen, sondern auch noch die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten von beiden Seiten.
Hierbei handelt es sich um rund 40.000 Euro.
- Wo bleibt die Gerechtigkeit? -
Im Folgenden finden Sie
Beschreibung + Darstellung des Bestandes vor der Tat
Kurzzusammenfassung der Geschehnisse 2014-2017
Stellungsnahme Kanzlei Forcher
Urteil
Kostenfestsetzungsbeschluss
Mein Anwalt schreibt mir in seiner Stellungnahme zum verkündeten Urteil:
"Sie wurden mit der Verschrottungsaktion Opfer von Verkettungen von unglücklichen Umständen in der rechtlichen Konstruktion der Vertragspartner auf der
Gegenseite."
"Für einen deiktischen Haftungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der erforderlichen schuldhaften Verletzungshandlung."